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Amtssignatur

Symbol für Amtssignatur
Ab dem 1.1.2011 gelten für Ausfertigungen nach dem AVG folgende gesetzliche Bestimmungen:
  • Für Ausfertigungen in elektronischer Form ist die Amtssignatur zwingend erforderlich. (Der Aufdruck "elektronisch gefertigt" reicht nicht mehr aus. Alternativ zum Aufbringen der Amtssignatur ist die händische Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erforderlich, bei Massenverfahren ist das jedoch gänzlich ungeeignet.)
  • Bei Ausfertigungen in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form muss eine der folgenden Bedingungen zutreffen:
    • Unterschrift vom Genehmigenden oder
    • Beglaubigung durch die Kanzlei oder
    • Ausfertigung basiert auf einem Dokument, das amtssigniert wurde (§ 18 Abs. 4 AVG)

Wenn die Gemeinde die Amtssignatur ausprobieren möchte, stehen zahlreiche (Gratis-)Tools zur Verfügung. Amtskarte mit Verwaltungseigenschaft vorausgesetzt.

Mittelfristig sollte die Gemeinde die elektronische Kommunikation mit den Bürgern forcieren. Mit der elektronischen Zustellung ist ein erhebliches Einsparungspotenzial für die Gemeinde verbunden. Dann ist Amtssignatur zwingend erforderlich und sollte für alle Ausfertigungen/Erledigungen verwendet werden. (-> einheitliches Bild gegenüber dem Bürger).

GIZ-K Services

  • Beschaffung eines softwarebasierten Amtssignaturzertifikats (für Massensendungen unbedingt erforderlich). GIZ-K unterstützt Sie bei der Beschaffung dieses Zertifikats.
  • begleitende organisatorischen Maßnahmen in der Gemeinde (z.B. Wer darf die Amtssignatur auslösen?)
  • begleitende Marketingmaßnahmen der Gemeinde
  • Zustellung der Ausfertigungen/Erledigungen/Bescheide über das GIZ-K Shared Service "E-Abfertigung"

Ihr Ansprechpartner: Roland Wohlfahrt

Aktualisiert am: 23.04.2012
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